Auszug aus dem Schwerbehindertengesetz:
Zweiter Abschnitt
Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber
§ 5
Umfang der Beschäftigungspflicht
(1) Private Arbeitgeber und Arbeitgeber der öffentlichen Hand (Arbeitgeber), die über mindestens 16 Arbeitsplätze im Sinne des § 7 Abs. 1 verfügen, haben auf wenigstens 6 vom Hundert der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Pflichtsatz nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach dem jeweiligen Bedarf
an Pflichtplätzen für Schwerbehinderte zu ändern, jedoch auf höchstens 10 vom
Hundert zu erhöhen oder bis auf 4 vom Hundert herabzusetzen; dabei kann der Pflichtsatz für Arbeitgeber der öffentlichen Hand höher festgesetzt werden als für private Arbeitgeber.
(3) Als Arbeitgeber der öffentlichen Hand im Sinne des Absatzes 1 gelten
1. jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeordneten Dienststellen, das Bun-despräsidialamt, die Verwaltungen des Deutschen Bundestages und Bundesra-tes, das Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesgerichtshof jedoch zusammengefaßt mit dem Generalbundesan-walt, sowie das Bundeseisenbahnvermögen,
2. jede oberste Landesbehörde und die Staats- und Präsidialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienststellen, die Verwaltungen der Landtage, die Rechnungs-höfe (Rechnungskammern), die Organe der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und jede sonstige Landesbehörde, zusammengefaßt jedoch diejenigen Behörden, die eine gemeinsame Personalverwaltung haben,
3. jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Verband von Gebietskörper-
schaften,
4. jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.
//www.behinderung.org/gesetze/SchwbG.htm
und hier einige Vorteile die sie haben:
Im Arbeitsleben stehende Schwerbehinderte genießen ferner einen besonderen Kündigungsschutz. So können sie nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes (früher der Hauptfürsorgestelle) gekündigt werden
Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr
etc
//anhaltspunkte.vsbinfo.de/main/einleitung.htm
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