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Beitrag gepostet am 05.06.10, 19:35 Nr.: 1 Antworten
 
Faken kann straffbar sein
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DATING - FAKEN KANN STRAFBAR SEIN UND TEUER ENDEN

von Rechtsanwalt Olde Lorenzen



Wohl nur Gayromeo selbst könnte ermitteln, wie viele der 640.000
registrierten Profile, davon zirka die Hälfte aus Deutschland,
sogenannte Fake-Profile sind. Nicht selten verstecken sich die wahren
Nutzer hinter einem wahllos aus dem Internet heruntergeladenen Foto
eines Fremden, dem über die monatelange Nutzung im Chat eine eigene,
frei erfundene Identität gegeben wird. Die Motive der Faker sind
genauso vielfältig wie ihre Profile selbst. Allen gemein ist die
scheinbare Ausblendung der Tatsache, dass hinter jedem missbrauchten
Foto die Persönlichkeit eines ahnungslosen Anderen steht, der von dem
Treiben im Internet allenfalls zufällig erfährt.



So auch Jan*, den es wie ein Blitz aus heiterem Himmel traf, als ihn
Anfang 2008 ein Freund anrief. Dieser hatte bei Gayromeo nach einem Bed
& Breakfast in Berlin gesucht und war dabei über ein Foto seines
Freundes Jan gestolpert, der bei Gayromeo angeblich nicht nur
Übernachtungsmöglichkeiten anbot, sondern vor allem eines suchte: Sex.
Neben diversen Fetischen wurde im Profil mitgeteilt: „Ich bin
HIV-positiv. Wer damit ein Problem hat, soll mich in Ruhe lassen.“
Schon 15.000 Nutzer hatten das Profil angesehen. Die Nachricht war für
Jan ein schlimmer Schock.



Rechtlich ist der Fall eindeutig: Die „Verbreitung und öffentliche
Zurschaustellung“ eines fremden Bildnisses ohne Einwilligung des
Abgebildeten ist – abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen – strafbar
und wird mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
bestraft. Daneben hat der Faker in schwerwiegender Weise in das
sogenannte „allgemeine Persönlichkeitsrecht“ von Jan eingegriffen.
Damit hat Jan vor allem Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und
Schmerzensgeld.



Das alles ist aber wenig Wert, solange man nicht weiß, wer hinter dem
Fake-Profil steht. Ohne Strafanzeige ist eine Ermittlung des Täters –
jedenfalls mit legalen Mitteln – unmöglich. Gayromeo und
Internet-Provider dürfen Auskünfte nur gegenüber der Staatsanwaltschaft
erteilen. Letztere erwies sich als skandalös unengagiert und vollkommen
überfordert mit den technischen Anforderungen der Ermittlung. Nur dank
der tatkräftigen Unterstützung durch Gayromeo und permanentem Druck des
Anwalts auf die Staatsanwaltschaft gelang es nach monatelangen,
kreativen Ermittlungen, den Faker zu identifizieren.



Auf die Vorladung der Polizei und das anwaltliche Anspruchsschreiben
reagierte der geschockt. Und immerhin reumütig. Das ermöglichte nach
langen Verhandlungen eine Einigung zwischen den Anwälten ohne die
Anrufung eines Gerichts. Gegen die Zahlung eines hohen, vierstelligen
Schmerzensgeldes und die Übernahme der Anwaltskosten nahm Jan den
Strafantrag zurück. Für alle Faker in den sogenannten „Social Networks“
sollte der Fall eine Warnung sein – und für alle Opfer eine Ermutigung,
sich mithilfe eines Anwalts zu wehren und ihre Rechte zu verfolgen.



*Name geändert.



RECHTSANWALT OLDE LORENZEN, (030) 50 91 06 34, MAIL@RECHTSANWALT-LORENZEN.DE



hadi gömdüm

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Beitrag gepostet am 05.06.10, 19:42 @android Nr.: 2 Antworten
 
Faken kann straffbar sein
BENDE fakim haha

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Sana taþla vurana, sen aþla vur (dokun).
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Faken kann straffbar sein